10 Feb Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht
Die Kündigungsschutzklage ist im Grunde das einzige Instrument, um eine einmal erklärte Kündigung wirksam anzugreifen. Bei der arbeitsrechtlichen Kündigung ist nämlich die Besonderheit zu beachten, dass selbst eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung (bspw. die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund der Schwangerschaft) nach Ablauf von 3 Wochen das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Daher ist es gerade im Arbeitsrecht von großer Wichtigkeit, gegen die (vermeintlich) rechtswidrige Kündigung konsequent vorzugehen. Die Annahme, dass die offensichtliche rechtswidrige Kündigung schon keine Folgen haben wird, wäre fatal, da sie zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Nur wenn die Kündigung nicht der Schriftform entspricht, also beispielsweise mündlich ausgesprochen wurde, braucht keine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, da die 3 Wochen Frist hier nicht in Gang gesetzt wird. Das Arbeitsverhältnis besteht vielmehr in unveränderter Form weiter fort.
Vorgehen bei Erhalt einer Kündigung
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, stehen Sie vor der Frage, ob Sie diese auf sich beruhen lassen oder ob Sie dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben sollten. Eine Kündigungsschutzklage ist im allgemeinen dann sinnvoll, wenn die Kündigung entweder unwirksam ist oder wenn zumindest Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen.
Die Unwirksam eine arbeitgeberseitige Kündigung liegt u.a. in folgenden Fällen vor:
- Die Kündigung wurde entgegen § 623 BGB nicht schriftlich erklärt.
- Der Arbeitgeber hat einem Betriebsratsmitglied entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ordentlich gekündigt.
- Der Arbeitgeber hat einer Schwangeren entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 MuSchG gekündigt.
- Der Arbeitgeber hat einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne die gemäß § 85 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt.
- Es gibt in dem Betrieb, in dem der gekündigte Arbeitnehmer beschäftigt ist, einen Betriebsrat, der aber vor Ausspruch der Kündigung unter Verstoß gegen § 102 Abs.1 BetrVG nicht angehört worden ist.
Kosten der Kündigungsschutzklage
Im Arbeitsgerichtsprozess und damit auch für die Kündigungsschutzklage gilt nach § 12a ArbGG, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Dies hat Vor- und Nachteile. Im Zivilprozess trägt für gewöhnlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites und damit auch die Anwaltskosten des Gegners. Dass dieser Grundsatz vor den Arbeitsgerichten nicht gilt, liegt daran, dass der klagende Arbeitnehmer im Falle des Unterliegens nicht auch die Kosten des Arbeitgebers übernehmen soll. Damit sind die Kosten von Anfang an kalkulierbar.
Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich dabei nach dem Streitwert. Der Streitwert berechnet sich anhand des Quartalverdienst.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 EUR brutto und erhält vertraglich festgelegtes Weihnachtsgeld i.H.v. einem halben Bruttomonatslohn. Der Arbeitnehmer verdient also im Jahr 3.500 EUR x 12 + 1.750 EUR = 43.750 EUR. Der Quartalverdienst und damit der Streitwert beträgt demnach 10.937,50 EUR. Bei diesem Streitwert betragen die Anwaltsgebühren 1.820,70 EUR brutto.
Wie hoch bei Ihnen die Anwaltskosten sind, können Sie anhand Ihres Quartalverdienstes hier berechnen.
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt ihre Versicherung die vollen Rechtsanwaltsgebühren (Ihre Selbstbeteiligung ausgenommen). Auch wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, kann eine Kündigungsschutzklage je nach Lage zu einem Mehrwert führen. Die Kanzlei KTR berät Sie hierbei in Ihrem Interesse im Rahmen eines kostenfreien Erstgespräches.
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