Markenschutz: Straßenbahn mit Coca-Cola-Logo

Überblick zum Markenschutz

Marken begegnen uns ständig im Alltag. Sie symbolisieren und kommunizieren das Image eines Unternehmens, seine Werte, die Qualität der Produkte und vieles mehr. Selbst Kinder, die noch nicht lesen können, erkennen an Logos ihre Lieblingsunternehmen (Beispiel: das gelbe McDonalds-M). Doch wie wird eine Marke geschützt, welche Voraussetzungen bestehen und welche Kosten entstehen für eine registrierte Marke? Der folgende Überblick soll zu den dringendsten Fragen eine Antwort geben.

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Markenrecht?

Das Markenrecht ist ein Teil des Kennzeichenrechts und soll gewähren, dass es dem allgemeinen Verkehr möglich ist, mittels Zeichen (Marken) die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung zu erkennen.

Weitere bekannte Kennzeichen sind beispielsweise Angaben über die geographische Herkunft (§ 126 MarkenG), geschäftliche Bezeichnungen (§ 5 MarkenG), Namen oder Firmen.

Das Markenrecht ermöglicht dem Markeninhaber, die Nutzung seines Zeichens oder ähnlicher Zeichen durch andere Unternehmen zu verhindern und so eine Verwechslung oder sogar Fälschung seiner Produkte zu unterbinden. Das Markenrecht gewährt dem Markeninhaber ähnliche Rechte an der Marke wie bei Eigentum an einer Sache.

Das Markenrecht ermöglicht es, dass der Hersteller/Anbieter der entsprechenden Ware/Dienstleistung für jeden eindeutig identifizierbar ist. Das liegt nicht nur im Interesse des Herstellers, der die Reputation seiner Produkte nutzen möchte, sondern auch im Interesse des Verbrauchers, der sich auf seine gewonnenen Erfahrungen bzw. Eindrücke zu dem Produkt verlassen möchte.

Dennoch handelt es sich beim Markenrecht nicht um ein Verbraucherrecht, sondern um ein „Unternehmerrecht“, das Konkurrenten/Mitbewerbern den Schutz ihrer Marken ermöglichen soll. Ähnliche verbraucherrechtliche Schutzregelungen zum Schutz vor Verwechslungen finden sich aber im Wettbewerbsrecht.

Marken sind Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen. Sie geben Auskunft über die Herkunft der Waren und Dienstleistungen.

Abgrenzung des Markenrechts vom Urheberrecht

Oftmals fällt es Laien schwer, den Schutzbereich des Urheberrechts von dem des Markenrechts zu unterscheiden. Diese beiden Rechtsgebiete liegen jedoch weit auseinander. Gemeinsam ist den beiden Rechtsgebieten lediglich, dass sie gemeinhin als Teile des geistigen Eigentums angesehen werden.

Während das Urheberrecht geistige Schöpfungen der Kunst, Literatur oder Wissenschaft des Urhebers schützt, bezweckt das Markenrecht nur die Erkennbarkeit der betrieblichen Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung mittels eines oder mehrerer Kennzeichen. Ein Logo kann natürlich trotzdem urheberrechtlich geschützt sein, dieser Schutz entfaltet sich jedoch nur zwischen dem Urheber und seinem Werk (hier dem Logo) selbst. Der Urheber kann also beispielsweise eine Vergütung für die Nutzung des Logos durch ein Unternehmen verlangen, selbst wenn das Unternehmen dieses Logo rechtmäßig als Marke nutzt. Das Urheberrecht entsteht „automatisch“ mit Schöpfung des Werkes, es muss nicht registriert werden.

Das Markenrecht hingegen schützt die Möglichkeit, sich gegen die Benutzung des Logos durch andere Unternehmen für deren Produkte oder Leistungen zu wehren. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Kennzeichen ein künstlerischer Mehrwert zukommt, sondern nur darauf, dass dieses Zeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen geeignet ist. Anders als das Urheberrecht erfordert das Markenrecht eine Anmeldung oder einen hohen Bekanntheitsgrad der Marke.

Wie schütze ich meine Marke? - Markenanmeldung und Markenbenutzung

Wie bereits erwähnt, ist eine Marke nicht per se geschützt. Es besteht die Möglichkeit, diese entweder durch Anmeldung zu schützen oder durch eine intensive Benutzung und hohe Bekanntheit Markenschutz zu erlangen.

Bevor eine Marke Schutz erlangen kann, müssen zunächst einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Die Marke dient immer der Herkunftsangabe für konkrete Waren und Dienstleistungen. Waren sind dabei einfach alle körperlichen Sachen. Dienstleistungen sind wirtschaftliche Leistungen, welche gegen Entgelt erbracht werden und nicht der Produktion oder dem Vertrieb von Waren dienen. Gerade die Abgrenzung zu Leistungen, welche nicht der Produktion oder dem Vertrieb von Waren dienen, fällt nicht immer leicht und führt zu Einzelfallentscheidungen.

Der zukünftige Inhaber einer Marke muss sich darüber im Klaren sein, welches Zeichen er anmelden möchte, also welche Markenform er schützen lassen will. Hier ist das Markenrecht erstaunlich facettenreich. Die verschiedenen Markenformen bringen verschiedenste Anforderungen mit sich. Folgend ist eine kurze Auflistung der Möglichkeiten:

  • Wortmarke (Wörter, Namen, Buchstaben- und Zahlenkombinatonen)
  • Bildmarke, Logo (Abbildungen, graphische Zeichnungen, Darstellung von Produkten/Verpackungen)
  • Wort-Bild-Marke (Kombination aus Wort- und Bildmarke)
  • Formmarke (dreidimensionale Gestaltungen, Produktverpackungen)
  • Farbmarke (Farbzusammenstellungen und einzelne Farben)
  • Hör-, Duft und Tastmarken
  • Positionsmarken
  • Bewegungsmarken

Die Markenanmeldung

Die Markenanmeldung erfolgt für deutsche Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), für europäische Marken beim . Heutzutage ist eine Anmeldung problemlos online möglich, aber auch klassisch per Post. Bei der Einreichung ist ein Formular auszufüllen und die einzutragende Marke in der passenden Form mit beizufügen. Die Eintragung kann auch komplett durch einen Rechtsanwalt geschehen.

Ist der Antrag eingereicht, prüft das Markenamt neben den Formalien nur, ob es absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkG gibt, welche gegen die Eintragung sprechen. Als absolute Schutzhindernisse gelten:

  • Die fehlende graphische Darstellbarkeit
  • Die fehlende Unterscheidungskraft
  • Kein Freihaltebedürfnis
  • Keine Gattungsbezeichnung
  • Täuschende Zeichen
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten
  • Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen

Was diese absoluten Schutzhindernisse bedeuten, können Sie hier nachlesen. Sollten nach dieser Prüfung keine Eintragungshindernisse bestehen, wird die Marke in das Markenregister aufgenommen.

Ganz wichtig ist, sich klarzumachen, dass das DPMA keine Prüfung auf einfachen Hinderungsgründe durchführt. Solche liegen vor, wenn identische bzw. ähnliche Marken bereits gemäß § 4 MarkG geschützt sind. Eine solchen Verstoß muss der Anmelder selbst prüfen bzw. im Vorfeld erkennen. Sollte es nun doch zu solch einer Anmeldung kommen, kann sich der eigentliche Rechteinhaber dagegen wehren, in dem er Widerspruch dagegen einlegt. Deswegen ist es zu empfehlen, die Marke nach einer Anmeldung zur überwachen, um gegen einen ähnlichen Rechtsverstoß schnell vorgehen zu können.

Achtung bei der Anmeldung! Es wird nicht von Amts wegen geprüft, ob eine ähnliche oder gleiche Marke bereits angemeldet wurde. Also lassen Sie vorher prüfen oder prüfen Sie selbst.

Die Markenbenutzung

Durch die Benutzung einer Marke entsteht im gleichen Maße der Schutz einer Markewie bei der Eintragung. Dafür muss die Marke jedoch in den entsprechenden Verkehrskreisen (Wirtschaftskreisen) Geltung erlangt haben, sogenannte Verkehrsgeltung. Die Verkehrsgeltung kommt zu Stande, indem die Marke durch ihre durchgängige Benutzung soviel an Unterscheidungskraft gewonnen hat, dass der Markt diese als Unterscheidungszeichen zur Identifizierung bestimmter Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt. Dabei ist unwichtig, ob dieser Identifizierung von Anfang an gewollt war. Es zählt einzig die Wahrnehmung durch den Markt. Strittig ist die Grenze der Verkehrsgeltung. Wie groß muss der Anteil der Marktteilnehmer sein, die die Marke kennen und was ist überhaupt der Markt bzw. die interessierten Verkehrskreise? Diese Fragen lassen sich im Streitfall nur durch ein Gericht klären. Eine erfolgreiche Markenanmeldung ist insoweit sicherer.

Marken erlangen durch ihre konstante Benutzung Markenschutz. Wann die Benutzung dafür ausreichend ist, ist jedoch einzelfallabhängig.

Der Markenschutz kann bei einer Benutzungsmarke jedoch nur entstehen, wenn andere Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutz nicht geschnitten bzw. durch diese umgangen werden können. Daher muss die Marke auch zwingend eigenständig gegenüber dem zu identifizierenden Produkt stehen. Das Produkt kann somit nicht selbst zur Marke werden. Ein Schutz des Produkts würde faktisch das Produkt vor rechtmäßiger Nachahmung schützen. Dies ist jedoch nicht im Sinne des Markenrechts, welches nur Kennzeichen schützt.

Im vergangenen Jahr wurden im DPMA 75 501 Markeneintragungsverfahren abgeschlossen. Das sind 14,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Mit 52 194 in das Markenregister eingetragenen Marken wurde 2016 der höchste Wert der letzten neun Jahre erzielt. 69 340 nationale Marken wurden im Jahr 2016 in Deutschland neu angemeldet. Bemerkenswert ist jedoch der seit Jahren anhaltende Aufwärtstrend bei den Anmeldungen aus dem Ausland, der sich 2016 sogar noch verstärkt fortgesetzt hat: Die Nachfrage aus dem Ausland nach nationalen Marken hat um 9,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr zugelegt und mit 4064 Anmeldungen den höchsten Wert seit 15 Jahren erreicht. Zum Jahresende waren beim Deutschen Patent- und Markenamt 804 618 nationale Marken eingetragen. Bei den internationalen Marken (IR-Marken) ist die Zahl der Anmeldungen 2016 um fast ein Viertel (23,4 Prozent) zurückgegangen. Im starken Aufwärtstrend liegt die Nutzung der Online-Wege für Markenanmeldungen: 2016 wurden 44 151 Anmeldungen 6,9 Prozent mehr als im Vorjahr über das Internet eingereicht. Der Online-Anteil entspricht hier 63,7 Prozent (2015: 59,9 Prozent). Quelle: dpa

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